Satzung
des CVJM Northeim e.V.
§1
Name und Zugehörigkeit
Der Verein trägt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Northeim e.V.“ (abgekürzt „CVJM Northeim e.V.“). Er ist Mitglied des „CVJM Landesverbandes Hannover e.V.“ und durch diesen im CVJM-Norddeutschland e.V., CVJM-Gesamtverband Deutschlands und im „Weltbund der CVJM“ sowie in der Landesjugendkammer der Ev.-luth. Landeskirche Hannover vertreten und hat seinen Sitz in Northeim. Die Sportabteilung ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.
§2
Grundlage und Aufgabenverteilung
1. Der CVJM ist ein Zusammenschluss von jungen Menschen, die die „Pariser Basis“ des Weltbundes der CVJM anerkennen. Sie lautet: „Die Christlichen Vereine Junger Männer (Menschen) haben den Zweck, solche jungen Männer (Menschen) miteinander zu verbinden, die Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Herrn und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern (Menschen) auszubreiten.“
2. Auf dieser Grundlage will der Verein allen jungen Menschen, gleich welchen Berufes und Standes und ohne Unterschied des konfessionellen und politischen Bekenntnisses an Leib, Geist und Seele dienen. Die Betreuung ist nicht an eine Mitgliedschaft gebunden.
§3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt, mit allen seinen Einrichtungen und Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe tätig zu sein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Für die Arbeit in den Gruppen angeschaffte Werte gehen automatisch in das Vereinsvermögen über.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können junge Menschen ab 8 Jahren werden, die die Satzung und Aufgaben des Vereins anerkennen und sich zur Zahlung eines monatlichen Beitrages verpflichten.
2. Stimmberechtigt sind Mitglieder mit einem Mindestalter von 15 Jahren, die dem Verein mindestens ein Jahr angehören.
3. Unterstützende Mitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Vereins mit einem regelmäßigen Beitrag zu unterstützen.
4. Ehrenmitglied kann auf Beschluss des Vorstandes werden, wer sich in besonderer Weise um die Erfüllung der Aufgaben des CVJM verdient gemacht hat.
§5
Eintritt, Austritt, Ausschluss
1. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.2. (a) Der Austritt kann jeweils durch schriftliche Anzeige an den Vorstand einen Monat vorher zum Quartalsende unter Abgabe aller Abzeichen und des Ausweises erfolgen.
(b) Bei zeitweiliger Abwesenheit (Wehrdienst, Studium usw.) ruht die Mitgliedschaft.
3. Ein Ausschluss kann bei Vereins schädigendem Verhalten oder bei grober Vernachlässigung übernommener Verpflichtungen durch den Vorstand erfolgen. Rechtsmittel dagegen ist die Anrufung des Vorstandes des CVJM-Landesverbandes e.V. innerhalb eines Vierteljahres nach Bekanntgabe des Beschlusses.
§6
Organe des Vereins
- Die Hauptversammlung der Mitglieder.
- Der Vorstand.
- Der Mitarbeiterkreis (MAK)
§7
Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung tritt zu ihrer ordentlichen Sitzung jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einladung dazu mindestens zwei Wochen vorher schriftlich vom Vorstand mit einer Tagesordnung erfolgt ist.
2. Die Aufgaben der Hauptversammlung sind
(a) Festlegung der Richtlinien der Arbeit;
(b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;
(c) Entlastung des Vorstandes;
(d) Wahl des Vorstandes aus den eigenen Reihen, der Kassenprüfer und Vertreter für der Stadtjugendring und anderer Gremien;
(e) Beschluss des Haushaltsplanes;
(f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
(g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; nur bei 2.(g) ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
4. Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit vom Vorstand bzw. müssen auf Verlangen mindestens eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. §4 gilt entsprechend.
5. Das Protokoll der Jahreshauptversammlung muss durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet werden.
§8
Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, drei
Beisitzern und etwaigen hauptamtlichen Mitarbeitern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt, bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Aufgaben werden im Vorstand untereinander verteilt.
3. Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind:
(a) Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
(b) Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung nach außen;
(c) Anstellung und Kündigung sowie Erteilung von Dienstanweisungen an etwaige hauptamtliche
Mitarbeiter;
(d) Vorbereitung der Hauptversammlungen.
4. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, zu denen auf jeden Fall der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gehören müssen.
5. Die Hauptversammlung des CVJM soll einen Geistlichen aus dem Raum Northeim in den Vorstand
berufen.